Günstigkeitsprinzip
Das im Tarifvertragsgesetz nur für das Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag geregelte Günstigkeitsprinzip ist ein für das Arbeitsrecht tragender Rechtsgrundsatz.
Regelungen zum Arbeitsrecht können sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben. Die wichtigsten sind in der Reihenfolge ihres Ranges das Europäische Gemeinschaftsrecht, das Grundgesetz, Gesetze des Bundes und der Länder, Rechtsverordnungen, Satzungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag und das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nach dem allgemeinen Rangprinzip geht das höherrangige Recht dem niederrangigen vor.
Eine Ausnahme hiervon enthält das Günstigkeitsprinzip. Danach kann das rangniedrigere Recht dem ranghöheren vorgehen, wenn es Regelungen enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind. Wenn also beispielsweise der Tarifvertrag einen Lohn von 100 vorsieht, der Arbeitsvertrag dagegen Zahlungen in Höhe von 110, geht die Regelung des Arbeitsvertrages derjenigen des Tarifvertrages vor, obwohl der Arbeitsvertrag nachrangig ist.
Für viele Bereiche der aktuellen Diskussionen ist der Begriff der Günstigkeit heftig umstritten. Zu Problemen kommt es insbesondere dann, wenn die verschiedenen Leistungen nicht in Entgelt umgerechnet werden können. Beispiel: Der Tarifvertrag regelt eine 35-Stunden-Woche, der Arbeitsvertrag eine 38-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich, dafür aber ein zweijähriges Verbot von betriebsbedingten Kündigungen.