Härtefallklausel

Eine Öffnungsklausel zur Arbeitsplatzsicherung ist mit dem Tarifabschluss 2004 eingeführt worden. Diese erlaubt in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation („Härtefall“) befristete Abweichungen von tariflichen Regelungen mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Klausel ist, dass der Härtefall anhand geeigneter Informationen von den beteiligten Parteien (Betriebs- und Tarifparteien) anerkannt wird und dass die vereinbarten Abweichungen nicht mehr als 8 Prozent des individuellen Tarifvolumens betragen.

Diese Abweichungen können sich sowohl auf geldliche Ansprüche beziehen (z.B. Kürzungen der tariflichen Sonderzahlungen oder befristete Aussetzung von Tariferhöhungen) als auch auf die tarifliche Soll-Arbeitszeit (z.B. Kürzung des tariflichen Urlaubs auf das gesetzliche Niveau oder befristete Ausweitung der Soll-Arbeitszeit bei unveränderten Bezügen).

Sowohl die Betriebsparteien als auch die Tarifparteien müssen der Regelung zustimmen.