Samstagsarbeit

Gesetzlich ist der Samstag ein Werktag. Für Samstagsarbeit gibt es folglich gesetzlich keine anderen Bestimmungen als für die übrigen Werktage.

Abweichend davon bestimmt der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe, dass der Samstag grundsätzlich dienstfrei ist. Er sieht allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, insbesondere wenn die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen eingesetzt oder in Rechenzentren beschäftigt werden, in Wechselstuben oder bei Instituten in Grenzorten tätig sind oder in Orten eingesetzt werden, in denen andere im engeren Wettbewerb stehende Kreditinstitute an Samstagen für Publikumsverkehr geöffnet bleiben (Wettbewerbsklausel). In diesen Fällen ist es möglich, Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit samstags einzusetzen, ohne dass deshalb ein Zuschlag in Geld oder in zusätzlicher Freizeit zu gewähren ist.

Der 1 : 1 - Freizeitausgleich ist dabei zusammenhängend einzuräumen (halb- oder ganztägig). Wenn Samstagsarbeit Mehrarbeit ist, also über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet und geleistet wird, wird ein erhöhter Zuschlag von 50 Prozent (statt 25 Prozent an anderen Werktagen) fällig.

Anfang 2000 ist zusätzlich eine "Befristete Vereinbarung über die Erweiterung der tariflichen Sonnabendarbeit" getroffen worden, die bis Ende 2008 galt. Danach konnten pro Samstag im Jahresdurchschnitt bis zu sechs Prozent der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis ohne fachliche Einsatzbeschränkungen arbeiten. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Oktober 2000 eingetreten sind ("Bestand"), erhielten dabei zusätzlich zum 1: 1 - Freizeitausgleich eine pauschale, nach Samstagseinsätzen gestaffelte Arbeitsbefreiung (1 Tag bei mindestens 8, 2 Tage bei mindestens 16 und 3 Tage bei mindestens 24 Samstagseinsätzen). Neueintritte ab dem 1. Oktober 2000 erhielten keine pauschale Arbeitsbefreiung.