Tarifautonomie

Nach Art. 9 Grundgesetz ist die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Wesentlichen den Tarifparteien übertragen. Unsere Verfassung geht vom Gedanken der Sozialpartnerschaft aus. Sie setzt voraus, dass der Staat nicht selbst Regelungen zu Einzelarbeitsbedingungen trifft, sondern diese den Tarifpartnern überlässt. Folglich hat sich der Staat auch bei Arbeitskämpfen zurückzuhalten und seine Mitwirkung auf Schlichtungsangebote zu beschränken.