31-Stunden-Klausel
Die 31-Stunden-Klausel ist eine tarifliche Öffnungsklausel, mit der auf Betriebsebene flexibel auf Sondersituationen reagiert werden kann. Sie ist 1996 in den Bankentarif aufgenommen worden.
Nach ihr kann die wöchentliche Arbeitszeit betrieblich auf bis zu 31 Wochenstunden gekürzt werden, wenn das Unternehmen in dem betroffenen Bereich gleichzeitig auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen verzichtet und somit Beschäftigung gesichert werden kann. Die Bezüge der betreffenden Arbeitnehmer werden dabei entsprechend gekürzt, der Arbeitgeber gleicht 20 Prozent der ausgefallenen Vergütung durch eine Zulage aus.
Über diese Öffnungsklausel haben die Tarifparteien den Betriebsparteien (Geschäftsleitung und Betriebsrat) eine Gestaltungsoption für die Rückführung von Überkapazitäten eröffnet, deren Anwendung für bestimmte Arbeitnehmergruppen, Abteilungen oder ganze Betriebsteile in Frage kommen kann. Dies ist auf Betriebsebene von Fall zu Fall zu prüfen und kann dann durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Die 31-Stunden-Klausel bezieht sich allerdings nur auf die wöchentliche Arbeitszeit. Sie muss nach Auffassung der Bankenarbeitgeber daher durch zusätzliche Öffnungsklauseln zu weiteren Tarifthemen (z.B. Möglichkeit der Einbringung von tariflichen Leistungen in ein betriebliches „Bündnis für Arbeit") ergänzt werden (Härtefallklausel).